FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.04.2000
1 K 368/99
Normen:
ZPO § 227 ; FGO § 58 Abs. 1 ; FGO § 58 Abs. 2 ; ZPO § 56 Abs. 1 ; FGO § 100 Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 58 ; FGO § 155 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1024

Terminsverlegung bei Erkrankung eines Beteiligten; Prozessfähigkeit eines Beteiligten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - Aktenzeichen 1 K 368/99

DRsp Nr. 2002/3328

Terminsverlegung bei Erkrankung eines Beteiligten; Prozessfähigkeit eines Beteiligten

1. Bei Erkrankung eines Beteiligten ist das FG in der Regel zur Aufhebung oder Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung verpflichtet, wenn die Erkrankung durch ein ärztliches Attest belegt wird. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Beteiligte die Terminsverlegung unter Vorlage eines völlig unsubstantiierten ärztlichen Attests beantragt, aus dem keinerlei Diagnose ersichtlich ist und aus dem nicht hervorgeht, ob die Erkrankung des Beteiligten nur vorübergehender Natur oder so dauerhaft ist, dass die Aufhebung des Termins keinen Sinn hätte, weil der Beteiligte auch zu einem neuen Termin nicht erscheinen kann. 2. Die Prozessfähigkeit eines Beteiligten ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Die Amtsprüfung zwingt das Gericht lediglich dazu, das Vorliegen eines möglichen Mangels auch dann zu berücksichtigen, wenn er von keinem Beteiligten im Wege einer Zulässigkeitsrüge beanstandet wird.