BFH - Beschluss vom 10.09.2003
IX B 77/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 227 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 75

Terminsverlegung, erheblicher Grund

BFH, Beschluss vom 10.09.2003 - Aktenzeichen IX B 77/03

DRsp Nr. 2003/14380

Terminsverlegung, erheblicher Grund

Die Mitteilung eines Prozessbevollmächtigten, er könne aufgrund eines unvorhergesehenen, kurzfristigen aber ungeheuer wichtigen Auslandsbesuchs mit Treffen am Flughafen den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrnehmen, ist kein erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 227 ;

Gründe:

Ein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor.