BFH, Beschluss vom 10.09.2003 - Aktenzeichen IX B 77/03
DRsp Nr. 2003/14380
Terminsverlegung, erheblicher Grund
Die Mitteilung eines Prozessbevollmächtigten, er könne aufgrund eines unvorhergesehenen, kurzfristigen aber ungeheuer wichtigen Auslandsbesuchs mit Treffen am Flughafen den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrnehmen, ist kein erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung.