BFH - Beschluß vom 15.02.2002
XI B 100/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 909

Terminsverlegung; Verwertung von Zeugenaussagen aus anderen Gerichtsverfahren; gewerbliche Tätigkeit eines Anlagevermittlers

BFH, Beschluß vom 15.02.2002 - Aktenzeichen XI B 100/01

DRsp Nr. 2002/7297

Terminsverlegung; Verwertung von Zeugenaussagen aus anderen Gerichtsverfahren; gewerbliche Tätigkeit eines Anlagevermittlers

1. Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben oder verlegen, sofern "erhebliche Gründe" gegeben sind. Ist das der Fall, verdichtet sich die Ermessensfreiheit des Gerichts zu einer Rechtspflicht, d. h. der Termin muss zwecks Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt werden.2. Das FG ist berechtigt, bei einem Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung ein aktuelles Attest über die Erkrankung des Kl. zu verlangen, wenn das zuvor eingereichte Attest nicht unverzüglich vorgelegt worden ist und zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits über zwei Wochen alt war.3. Die Verwertung der Aussage eines zwischenzeitlich verstorbenen Zeugen aus einem Zivilrechtsstreit stellt keine das rechtliche Gehör verletzende Überraschung dar, wenn das FG die Zivilrechtsakten zum Verfahren beigezogen hatte und sich das Zivilgericht bei seiner Entscheidung auf die Aussage des Zeugen gestützt hatte.4. Für die Beantwortung der Frage, ob ein als Anlagevermittler tätiger Steuerberater freiberuflich oder gewerblich tätig ist, kommt es nicht darauf an, ob er sein Honorar vom Beteiligungserwerber oder vom Initiator erhält.

Gründe: