FG Saarland - Urteil vom 23.09.2008
1 K 1305/05
Normen:
FGO § 155; FGO § 51; FGO § 56; FGO § 109 Abs. 1; ZPO § 227; ZPO § 44; FGO § 155;

Terminsverlegung wegen einwöchigem Seminar bei einfachem Streitprogramm; missbräuchlicher Terminsverlegungsantrag; Grundsatz der Individualablehnung; Prozessverschleppungsabsicht; Verfahrensaussetzung wegen Strafverfahren; erhöhte Sorgfaltspflicht bei Übermittlung umfangreicher Schriftsätze am letzten Tag der Frist per Fax; Antrag auf Urteilsergänzung

FG Saarland, Urteil vom 23.09.2008 - Aktenzeichen 1 K 1305/05

DRsp Nr. 2010/22909

Terminsverlegung wegen einwöchigem Seminar bei einfachem Streitprogramm; missbräuchlicher Terminsverlegungsantrag; Grundsatz der Individualablehnung; Prozessverschleppungsabsicht; Verfahrensaussetzung wegen Strafverfahren; erhöhte Sorgfaltspflicht bei Übermittlung umfangreicher Schriftsätze am letzten Tag der Frist per Fax; Antrag auf Urteilsergänzung

1. Teilt das Gericht aufgrund des unmittelbar nach der Ladung eingegangenen Antrags auf Terminsverlegung drei Wochen vor dem Termin für die mündliche Verhandlung mit, dass eine Terminsverlegung wegen eines einwöchigen Seminars des in einer Einzelpraxis tätigen Prozessbevollmächtigten ausscheidet und verweist wegen des geringen Aufwands für die Einarbeitung in das einfach gestaltete Streitprogramm auf die Einschaltung eines anderen Bevollmächtigten, scheidet eine Terminsverlegung aus. 2. Besteht aufgrund der gesamten Verfahrensabläufe offenkundig die Absicht einer Prozessverschleppung, ist eine Terminsverlegung nicht geboten. 3. Enthalten Ablehnungsgesuche, die in der mündlichen Verhandlung gestellt werden und den Vorsitzenden des Senats und den Berichterstatter betreffen, weitgehend gleichlautende Begründungen, sind sie wegen der Verletzung des Grundsatzes der Individualablehnung missbräuchlich.