BFH - Beschluss vom 10.05.2010
IX B 201/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 2; FGO § 155; ZPO § 227;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 03.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1412/06

Terminverlegung aufgrund plötzlicher Erkrankung eines Rechtskundigen ohne Vorlage eines Attestes

BFH, Beschluss vom 10.05.2010 - Aktenzeichen IX B 201/09

DRsp Nr. 2010/11537

Terminverlegung aufgrund plötzlicher Erkrankung eines Rechtskundigen ohne Vorlage eines Attestes

1. NV: Mit gegen die Rechtsauffassung des FG gerichteten Angriffen kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden. 2. NV: Wird ein Verlegungsantrag am Tag vor der mündlichen Verhandlung gestellt und mit einer "akuten Erkrankung" begründet, obliegt es dem Beteiligten, die Gründe für seine Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Beteiligte verhandlungsunfähig und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 2; FGO § 155; ZPO § 227;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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