I.
Die Kläger erhoben gegen die Einkommensteuerbescheide für 2000, 2001 und 2002 vom jeweils 06.09.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.03.2006 Klage, ohne sie zu begründen. Eine Begründung sollte nachgereicht werden. Die streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide beruhen auf Schätzungen nach § 162 Abgabenordnung (AO 1977).
Nach erfolgloser Aufforderung durch die Senatsgeschäftsstelle (Schreiben vom 25.04.2006) wurde mit Anordnung vom 14.09.2006 (zugestellt am 20.09.2006) gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 31.10.2006 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt. Diese Frist blieb ungenutzt.
Daraufhin wies der Berichterstatter die Klage mit Gerichtsbescheid vom 08.11.2006, zugestellt am 16.11.2006, ab. Hiergegen stellten die Kläger am 15.12.2006 Antrag auf mündliche Verhandlung.
Die Kläger beantragen,
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