FG Saarland - Urteil vom 06.12.2006
1 K 262/03
Normen:
FGO § 155 ; ZPO § 227 ;

Terminverlegung wegen plötzlicher Erkrankung der Prozessbevollmächtigten

FG Saarland, Urteil vom 06.12.2006 - Aktenzeichen 1 K 262/03

DRsp Nr. 2007/781

Terminverlegung wegen plötzlicher Erkrankung der Prozessbevollmächtigten

Grund für eine Terminverlegung kann sein, dass der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten unerwartet krank wird. Eine Terminverlegung ist aber nur geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Bevollmächtigten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann. Jedenfalls dann, wenn ein Verlegungsantrag erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird, muss das Finanzgericht anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen, ob eine Terminverlegung gerechtfertigt ist. Diesen Anforderungen genügt ein Verlegungsbegehren nicht, in dem lediglich als Hinderungsgrund von einer "Erkrankung" die Rede ist.

Normenkette:

FGO § 155 ; ZPO § 227 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie streiten mit dem Beklagten um die Anerkennung von Rechtsverfolgungskosten als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung.