BFH - Beschluß vom 25.08.2000
IV B 131/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 12 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 162

Testessen eines Restaurantkritikers

BFH, Beschluß vom 25.08.2000 - Aktenzeichen IV B 131/99

DRsp Nr. 2000/9932

Testessen eines Restaurantkritikers

1. Aufwendungen eines Restaurantkritikers für Testessen können u. U. Betriebsausgaben sein. 2. Selbst wenn diese Aufwendungen als Betriebsausgaben anzuerkennen sind, muss für Haushaltsersparnis ein Abzug gemacht werden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 12 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) abgesehen.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Zwar mag die Frage, ob die Aufwendungen eines Restaurantkritikers für Testessen dem Grunde nach steuerlich absetzbar sind, klärungsbedürftig sein. Denn einerseits weisen derartige Aufwendungen eines Restaurantkritikers oberflächlich betrachtet eine gewisse Ähnlichkeit mit denen eines Restaurantinhabers auf, der durch "Testessen" bei Mitbewerbern das eigene Angebot verbessern möchte. Derartige Aufwendungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) steuerlich nicht für absetzbar gehalten (BFH-Urteil vom 16. Januar 1996 III R 11/94, BFH/NV 1996, 539). Andererseits unterscheiden sich die beiden Fallgruppen dadurch, dass dem Restaurantkritiker die Ausübung seines Berufs ohne Testessen schlechterdings nicht möglich ist.