1. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 23. März 2007, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. September 2008, wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit der Kläger weitere 600 EUR zu zwei Dritteln für erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten abgezogen werden.
Die Berechnung der neu festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten nach § 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) übertragen. Die Behörde wird aufgefordert, den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mitzuteilen und nach Rechtskraft der Entscheidung den Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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