FG Thüringen - Urteil vom 17.03.2010
4 K 828/08
Normen:
EStG 2002 § 4f; EStG 2002 § 9 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 1407

Thüringer Erziehungsgeld als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten

FG Thüringen, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen 4 K 828/08

DRsp Nr. 2010/11743

Thüringer Erziehungsgeld als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten

Beiderseits berufstätige Ehegatten können für die berufsbedingte Unterbringung und Betreuung ihres Kindes in einer Kindertagesstätte erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten auch insoweit wie Werbungskosten abziehen, als die Gebühren durch Abtretung des Thüringer Erziehungsgeldes an den Träger der Kindertageseinrichtung beglichen wurden.

1. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 23. März 2007, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. September 2008, wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit der Kläger weitere 600 EUR zu zwei Dritteln für erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten abgezogen werden.

Die Berechnung der neu festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten nach § 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) übertragen. Die Behörde wird aufgefordert, den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mitzuteilen und nach Rechtskraft der Entscheidung den Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.