Thüringer Landesfinanzdirektion - Verfügung vom 14.12.2010
S 3130 A - 01 - A 1.15

Thüringer Landesfinanzdirektion - Verfügung vom 14.12.2010 (S 3130 A - 01 - A 1.15) - DRsp Nr. 2012/80401

Thüringer Landesfinanzdirektion, Verfügung vom 14.12.2010 - Aktenzeichen S 3130 A - 01 - A 1.15

DRsp Nr. 2012/80401

Grundvermögen, Betriebsvorrichtung, Fotovoltaikanlagen, Blockheizkraftwerke, bewertungsrechtliche Behandlung

Nach Auffassung der für die Einkommensteuer zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder sind sowohl dachintegrierte Fotovoltaikanlagen als auch Blockheizkraftwerke als selbständige, bewegliche Wirtschaftgüter zu behandeln (vgl. v.g. Verfügung vom heutigen Tag).

Hinsichtlich der dachintegrierten Fotovoltaikanlagen steht diese Entscheidung im Widerspruch zum Beschluss der für die Grunderwerbsteuer zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder (TOP III/ 3c, VerkSt l/ 08), wonach es sich bei diesen Anlagen nicht um Betriebsvorrichtungen, sondern um wesentliche Gebäudebestandteile im Sinne des § 94 BGB handelt.

Darüber hinaus wird durch die von den für die Einkommensteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gefassten Beschluss die bisher vertretene einkommensteuerrechtliche Auffassung in Verwaltungsanweisungen der nachgeordneten Bereiche aufgegeben.

Die für die Bewertung zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder haben diese Thematik in der Sitzung vom 5. bis 8.10.2010 (Bew III/ 2010) erneut mit dem Ergebnis erörtert, das dachintegrierte Fotovoltaikanlagen , sondern im Sinne des § i.V.m. § sind.