Ich bitte, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf ihre Verpflichtung zur Rückgabe der Lohnsteuerkarten sowie der besonderen Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2009 aufmerksam zu machen.
Dem entsprechend bitte ich zu veranlassen, dass die der Verfügung beigefügte Anlage in Ihrem Dienstgebäude sowie in den Meldebehörden/Einwohnermeldeämtern Ihres Finanzamtsbezirks zum Aushang gebracht wird.
Des Weiteren bitte ich bei Lohnsteuer-Außenprüfungen darauf zu achten, ob die Arbeitgeber ihrer Verpflichtung zur Übersendung der nicht an die Arbeitnehmer ausgehändigten Lohnsteuerkarten mit Lohnsteuerbescheinigungen an das Betriebsstätten-Finanzamt nachgekommen sind. Anderenfalls sind diese an die LStAG zu übergeben.
bis spätestens 31.12.2010 an das Finanzamt
Der Arbeitgeber muss nach Ablauf des Kalenderjahres die Lohnsteuerkarte herausgeben, wenn diese eine Lohnsteuerbescheinigung enthält und der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird. Lohnsteuerkarten ohne Lohnsteuerbescheinigung dürfen nach Ablauf des Kalenderjahres nicht mehr herausgegeben werden. Diese sind so zu vernichten, dass eine weitere Verwendung ausgeschlossen ist, bzw. aufzubewahren (§ 147 ).
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