BFH - Beschluss vom 12.11.2003
I B 7/03
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 668
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 12.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen I 64/2002

Tilgung von Gesellschafterschulden mit Mitteln der GmbH

BFH, Beschluss vom 12.11.2003 - Aktenzeichen I B 7/03

DRsp Nr. 2004/4162

Tilgung von Gesellschafterschulden mit Mitteln der GmbH

Vereinnahmt der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH zustehende Mittel und verwendet sie zur Tilgung eigener Schulden, liegt in der Regel auch dann eine vGA vor, wenn die betreffenden Schulden die Gesellschaft und den Gesellschafter als Gesamtschuldner treffen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine inzwischen in Liquidation befindliche GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer im Streitjahr (1997) S war. S war zugleich Mehrheitsaktionär der X-AG, deren Sitz sich in Liechtenstein befand.