I. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine inzwischen in Liquidation befindliche GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer im Streitjahr (1997) S war. S war zugleich Mehrheitsaktionär der X-AG, deren Sitz sich in Liechtenstein befand.
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