Streitig ist die Frage, ob eine einmal getroffene Tilgungsbestimmung bindend ist.
Die Mutter der Klägers, KL, schenkte mit notariellem Vertrag vom 25. Februar 2003 dem Kläger und seinen zwei Brüdern, BL und JL, in Vorwegnahme der testamentarisch verfügten Erbfolge vier Grundstücke zu je einem Drittel. Hierbei behielt sich die Mutter des Klägers auf ihre Lebensdauer den Nießbrauch an den Grundstücken vor.
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