I. Am 16. April 1999 wurde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durch Gesellschafterbeschluss zum Geschäftsführer der GmbH bestellt, deren alleiniger Gesellschafter er seit August 1997 war. Nachdem die GmbH für die Jahre 1996, 1997 und 1998 die Umsatzsteuerjahreserklärung nicht einreichte, setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nach einer Umsatzsteuersonderprüfung im Wege der Schätzung am 19. August 1999 die Umsatzsteuer für das Jahr 1997 fest. Der dagegen gerichtete Einspruch wurde mangels Abgabe der Jahressteuererklärung zurückgewiesen.
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