BFH - Beschluss vom 15.09.2006
VII B 76/06
Normen:
AO § 34 § 35 § 69 § 90 § 378 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 185
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 04.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9286/04

Tilgungsquote bei Haftung

BFH, Beschluss vom 15.09.2006 - Aktenzeichen VII B 76/06

DRsp Nr. 2006/29140

Tilgungsquote bei Haftung

Der Einwand des Schuldners, eine mangelnde Mitwirkung bei der Bestimmung der Tilgungsquote und damit der Haftungssumme könne ihm nicht vorgeworfen werden, weil ihm seit Januar 1996 wegen der Beschlagnahme wesentlicher Teile der Geschäftsunterlagen die Erstellung von Bilanzen nicht möglich gewesen sei, ist unbeachtlich, wenn die Beschlagnahme bereits im März 1998 durchgeführt wurde und der fragliche Zeitpunkt für die Feststellung der Haftungsquote frühestens Ende September 1998 begonnen hat.

Normenkette:

AO § 34 § 35 § 69 § 90 § 378 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Am 16. April 1999 wurde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durch Gesellschafterbeschluss zum Geschäftsführer der GmbH bestellt, deren alleiniger Gesellschafter er seit August 1997 war. Nachdem die GmbH für die Jahre 1996, 1997 und 1998 die Umsatzsteuerjahreserklärung nicht einreichte, setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nach einer Umsatzsteuersonderprüfung im Wege der Schätzung am 19. August 1999 die Umsatzsteuer für das Jahr 1997 fest. Der dagegen gerichtete Einspruch wurde mangels Abgabe der Jahressteuererklärung zurückgewiesen.