Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Firma...GmbH, hatte am 27. Juni 1997 bei der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt der Oberfinanzdirektion...unter anderem die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für die in der Vorlagefrage beschriebene Ware beantragt. Abweichend von der von der Klägerin für zutreffend gehaltenen Einreihung in die Code-Nummer 8473 30 90 KN (Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8469 bis 8472 - dazu gehören Drucker - bestimmt) wies die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt die angefragte Ware der Position 3215 KN (Tinte) zu.
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