BFH - Urteil vom 18.07.2000
VII R 108/97
Normen:
ZK DVO Art. 454 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1514

TIR-Verfahren

BFH, Urteil vom 18.07.2000 - Aktenzeichen VII R 108/97

DRsp Nr. 2000/7627

TIR-Verfahren

Zu den Folgen einer Zuwiderhandlung im TIR-Verfahren.

Normenkette:

ZK DVO Art. 454 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt in Polen ein Speditionsunternehmen, das er nach seiner Darstellung entsprechend einem deutschen Einzelkaufmann unter der Firma "X" mit voller persönlicher Haftung führt. Am 9. August 1994 ließ er durch seinen LKW-Fahrer, der den Transport durchführte, bei der deutschen Eingangszollstelle ein von einer polnischen Zollstelle ausgefertigtes Carnet TIR vorlegen, das auf die Firma X als Carnet-Inhaberin ausgestellt war, und ließ die darauf eingetragene Sendung mit Weißzucker zum externen Versandverfahren nach ... in Portugal (Bestimmungszollstelle) abfertigen.