I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist ein in Polen ansässiges Speditionsunternehmen. Sie erhielt von einer polnischen Firma den Auftrag Milchpulver nach B in Spanien zu befördern. Nach dem Frachtbrief, den die Klägerin in Kopie vorgelegt hat, war eine in B ansässige Firma als Empfängerin der Sendung angegeben. Am 9. Dezember 1994 ließ die Klägerin die Ware bei der deutschen Eingangszollstelle zum externen Versandverfahren mit dem Carnet TIR Nr. 12966144 abfertigen. Die Frist für die Wiedergestellung der Ware bei der Bestimmungszollstelle B wurde bis zum 15. Dezember 1994 festgesetzt. Nach der Bescheinigung über Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft verbrachten Erzeugnissen war Bestimmungsort Saragossa.
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