BFH - Beschluss vom 28.04.2003
VII B 247/01
Normen:
FGO § 151 Abs. 1 ; ZPO §§ 838 888 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1199

Titel gegen Finanzbehörde auf Akteneinsicht

BFH, Beschluss vom 28.04.2003 - Aktenzeichen VII B 247/01

DRsp Nr. 2003/9619

Titel gegen Finanzbehörde auf Akteneinsicht

1. Der Titel gegen die Finanzbehörde auf Gewährung von Akteneinsicht umfasst nur diejenigen Bestandteile der Akten, die im maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs des Antrags auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde noch vorhanden sind.2. Waren Beweismittel zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr in den Akten, waren sie nicht mehr Bestandteil der Akten und wurden demzufolge auch nicht vom Titel auf Akteneinsichtgewährung umfasst. Das gilt nicht nur für § 888 ZPO sondern auch für § 883 Abs. 2 ZPO.

Normenkette:

FGO § 151 Abs. 1 ; ZPO §§ 838 888 ;

Gründe: