BFH, Beschluss vom 28.04.2003 - Aktenzeichen VII B 247/01
DRsp Nr. 2003/9619
Titel gegen Finanzbehörde auf Akteneinsicht
1. Der Titel gegen die Finanzbehörde auf Gewährung von Akteneinsicht umfasst nur diejenigen Bestandteile der Akten, die im maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs des Antrags auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde noch vorhanden sind.2. Waren Beweismittel zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr in den Akten, waren sie nicht mehr Bestandteil der Akten und wurden demzufolge auch nicht vom Titel auf Akteneinsichtgewährung umfasst. Das gilt nicht nur für § 888ZPO sondern auch für § 883 Abs. 2ZPO.