LAG Hamm - Beschluss vom 22.01.2021
8 Ta 587/20
Normen:
GKG § 68 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 19.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 682/20

Titulierungsinteresse (hier für Zeugnis) nur bei ungewisser RechtsdurchsetzungRecht des Gerichts zur Reduzierung des Streitwerts im BeschwerdeverfahrenKein Vergleichsmehrwert bei nicht strittigen Punkten

LAG Hamm, Beschluss vom 22.01.2021 - Aktenzeichen 8 Ta 587/20

DRsp Nr. 2021/2676

Titulierungsinteresse (hier für Zeugnis) nur bei ungewisser Rechtsdurchsetzung Recht des Gerichts zur Reduzierung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren Kein Vergleichsmehrwert bei nicht strittigen Punkten

Die Annahme eines Titulierungsinteresses für die in einen Beendigungsvergleich integrierte Zeugnisvereinbarung setzt voraus, dass die Durchsetzbarkeit des titulierten Anspruchs aufgrund konkreter Umstände des Einzelfalles gleichwohl ungewiss ist. Fehlt es daran, kann eine entsprechende Festsetzung des Arbeitsgerichts im Beschwerdeverfahren gem. § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG auch zum Nachteil des beschwerdeführenden Rechtsanwalts von Amts wegen nach unten abgeändert werden.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22. Oktober 2020 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 19. Oktober 2020 - 2 Ca 682/20 - wird zurückgewiesen. Unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Festsetzung wird von Amts wegen zugleich der Vergleichswert auf ebenfalls 11.332,05 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 3;

Gründe

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für ein durch Prozessvergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO erledigtes Kündigungsschutzverfahren.

I.