Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt der Hinzurechnung des gem. § 5a Abs. 4 Satz 2 EStG gesondert und einheitlich festgestellten Unterschiedsbetrags.
Die Klägerin ist eine Partenreederei. Sie betrieb im Streitjahr 1999 ein Handelsschiff im internationalen Verkehr, einen sog. Bulk-Carrier, der vor allem zum Transport von Holz, Kohle und Getreide verwendet wurde. Das Schiff war 1985 gebaut und ist inzwischen, im Jahr 2003, wieder verkauft worden.
Mit Schreiben vom 29.12.1999 beantragte die Klägerin, den Gewinn für das von ihr betriebene Schiff vom 01.01.1999 an nach der geführten Tonnage zu ermitteln. Mit (Änderungs-)Bescheid vom 07.08.2002 stellte der Beklagte die Unterschiedsbeträge gem. § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG auf den 31.12.1998 EStG erklärungsgemäß wie folgt gesondert und einheitlich fest (insgesamt: 2.464.930,00 DM):
Handelsschiff
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