FG Niedersachsen - Urteil vom 22.02.2011
8 K 35/08
Normen:
EStG § 5a Abs. 4; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a;

Tonnagebesteuerung und Berücksichtigung von vertraglichen Rückzahlungsverpflichtungen sowie von Kursschwankungen; Tonnagebesteuerung; Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG; Liquidation; Fremdwährungsverbindlichkeiten

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.02.2011 - Aktenzeichen 8 K 35/08

DRsp Nr. 2011/11337

Tonnagebesteuerung und Berücksichtigung von vertraglichen Rückzahlungsverpflichtungen sowie von Kursschwankungen; Tonnagebesteuerung; Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG; Liquidation; Fremdwährungsverbindlichkeiten

1. Für das Fremdkapital "stille Beteiligung" ist kein Unterschiedsbetrag nach § 5a EStG festzustellen, wenn der Teilwert nicht vom Buchwert abweicht. 2. Vertragliche Vereinbarungen zu Rückzahlungen bei Liquidation sind bei Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach § 5a Abs. 4 EStG ohne Bedeutung. 3. Hingegen sind Kursschwankungen bei Fremdwährungsverbindlichkeiten bei Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach § 5a Abs. 4 EStG zu erfassen.

Normenkette:

EStG § 5a Abs. 4; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a;

Tatbestand:

Streitig ist, ob für ein als "stille Beteiligung" bezeichnetes Verhältnis und für eine Fremdwährungsverbindlichkeit auf Grund von Kursschwankungen Unterschiedsbeträge gemäß § 5 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) festzustellen sind.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine GmbH & Co. KG. ... Gegenstand ihres Unternehmens ist der Erwerb und der Betrieb der MS ".....", einem Containerschiff, und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte.