BFH - Urteil vom 28.08.2003
IV R 53/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;
Fundstellen:
BB 2003, 2732
BFH/NV 2004, 119
DB 2003, 2683
DStRE 2004, 3
NJW 2004, 631
NVwZ 2004, 640
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2155/00

Tonstudio kein häusliches Arbeitszimmer

BFH, Urteil vom 28.08.2003 - Aktenzeichen IV R 53/01

DRsp Nr. 2003/15261

Tonstudio kein häusliches Arbeitszimmer

»Ein Tonstudio ist kein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, selbst wenn es mit den Wohnräumen des Steuerpflichtigen räumlich verbunden ist.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr (1998) als Musiker und Komponist Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Für die Tätigkeit als Musiker und Komponist nutzte der Kläger einen 18 qm großen Raum der von den Eheleuten gemeinsam bewohnten Mietwohnung. In den Raum hatte er 1997 mit einem Kostenaufwand von 9 755 DM eine Schallschutzzelle (Soundblocker) einbauen lassen. Im Streitjahr machte der Kläger für diesen Raum anteilige Mietkosten in Höhe von 4 714,59 DM in vollem Umfang als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit geltend.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte die Raumaufwendungen nur in Höhe von 2 400 DM als Betriebsausgaben an, weil der Raum als häusliches Arbeitszimmer den Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterfalle und nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers gebildet habe.