BFH - Urteil vom 16.03.2000
IV R 53/98
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 § 12 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1090

Trabrennpferde; Gewinnerzielungsabsicht

BFH, Urteil vom 16.03.2000 - Aktenzeichen IV R 53/98

DRsp Nr. 2000/5687

Trabrennpferde; Gewinnerzielungsabsicht

1. Die Gewinnerzielungsabsicht ist eine innere Tatsache und lässt sich nur anhand äußerer Umstände feststellen. 2. Werden über mehrere Jahre Geschäftsergebnisse erzielt, die insgesamt zu einem Gewinn führen, liegt darin ein Beweisanzeichen dafür, dass die Tätigkeit mit Gewinnabsicht ausgeübt wurde. Das gilt auch bei der Haltung eines Trabrennpferdes. 3. Dieses Beweisanzeichen kann um so schwerer entkräftet werden, je länger die Gewinnperiode tatsächlich gedauert hat. Ggf. müssen Umstände vorgetragen werden, die den Schluss darauf zulassen, dass die Erzielung von Gewinnen nach objektiven Kriterien gleichwohl unvorhersehbar war.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 § 12 ;

Gründe: