FG Bremen - Urteil vom 24.01.2002
100088K 6
Normen:
AO 1977 § 165 Abs. 2 S. 1; AO 1977 § 164 Abs. 3; FördG § 4;

Tragweite eines Vorläufigkeitsvermerks - Erneute Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts soweit der Vorbehalt der Nachprüfung noch nicht aufgehoben oder die Vorläufigkeit einer Veranlagung andauert

FG Bremen, Urteil vom 24.01.2002 - Aktenzeichen 100088K 6 - Aktenzeichen 6 K 100/88

DRsp Nr. 2013/6510

Tragweite eines Vorläufigkeitsvermerks - Erneute Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts soweit der Vorbehalt der Nachprüfung noch nicht aufgehoben oder die Vorläufigkeit einer Veranlagung andauert

1. Wurde die Sonderabschreibung nach § 4 Fördergebietsgesetz in einem formell bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid bei den Vermietungseinkünften in der vom Steuerpflichtigen beantragten Höhe berücksichtigt, so darf dieser das Wahlrecht zur Verteilung der Sonderabschreibung auf das Jahr der Investition und die vier Folgejahre noch nachträglich anderweitig ausüben, wenn der Einkommensteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig hinsichtlich der Vermietungseinkünfte ergangen ist. 2. Zur Frage, ob ein hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorläufig ergangener, formell bestandskräftig gewordener Einkommensteuerbescheid später wegen Werbungskosten im Zusammenhang mit einem zweiten, dem FA bei Erlass des Bescheides noch nicht bekannten Vermietungsobjekt nach § 165 Abs. 2 AO 1977 geändert werden kann.