Zu entscheiden ist, ob eine Anstellung als Trainee bei einem Verlag zur Berufsausbildung gehört.
Die Klägerin bezog laufend Kindergeld für ihre am 31.10.1981 geborene Tochter L. L beendete im Januar 2007 ihr Hochschulstudium an der Universität I mit der Magisterprüfung. Sie studierte Germanistik, Anglistik und Wirtschaftswissenschaft. Berufsziel war eine Tätigkeit im Bereich Presse, Public Relations oder Marketing. Aus diesem Grunde absolvierte sie bereits studienbegleitend Praktika in Kommunikationsund Presse- sowie öffentlichkeitsabteilungen der RWE und der IHK I.
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