LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.03.2023
7 Sa 158/22
Normen:
AVR Caritas § 14; AVR Caritas § 15;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 624/21

Transparenz- und Klarheitsgebot in Allgemeinen GeschäftsbedingungenRechtscharakter der AVR CaritasRechtsmissbräuchliche Umgehung der Rechtsfolgen einer gesetzlichen RegelungUnklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.03.2023 - Aktenzeichen 7 Sa 158/22

DRsp Nr. 2023/8229

Transparenz- und Klarheitsgebot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechtscharakter der AVR Caritas Rechtsmissbräuchliche Umgehung der Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB

1. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, seine Vertragsklauseln so zu gestalten, dass ein sorgfältiger, juristisch nicht vorgebildeter Leser in der Lage ist, den Inhalt der Klausel zu erfassen. Die Klausel muss die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner soweit erkennen lassen, wie dies unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach den Umständen gefordert werden kann. 2. Die Vergütungsregelungen der AVR Caritas sind kein Tarifvertrag im Sinn des § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB. Sie sind Tarifverträgen, Betriebs- und Dienstvereinbarungen mangels Regelungslücke auch nicht gleichzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei solchen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welchen mangels normativer Wirkung in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen nur über Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen Wirkung verschafft werden kann.