Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Trauerrednerin der Gewerbesteuerpflicht unterliegt.
Die Klägerin war als Trauerrednerin tätig. Sie hielt im Jahre 2000 nach eigenen Angaben 455 Trauerreden, jeweils mit einer ca. 20-25-minütigen Redezeit. Ihre Kunden waren zumeist die Angehörigen von Verstorbenen, die die Klägerin beauftragten, anlässlich der Trauerfeier eine - dem Zweck angemessene - Trauerrede zu halten.
Das Finanzamt (FA) behandelte den aus der Tätigkeit erzielten Gewinn als gewerbesteuerpflichtig und erließ für das Streitjahr einen Gewerbesteuermessbetragsbescheid. Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.
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