I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) stellte einen Antrag auf Investitionszulage für das Jahr 1993, dem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nach einer Nachschau teilweise entsprach. Später änderte das FA den unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Bescheid und setzte die Investitionszulage 1993 auf 0 DM fest, weil der Antrag auf Investitionszulage 1993 nicht vom Geschäftsführer der Klägerin, sondern von deren Prokuristin unterschrieben und deshalb unwirksam sei.
Der Investitionszulagenantrag für das Jahr 1994 war ebenfalls von der Prokuristin unterzeichnet. Nach Hinweis des FA auf die Unwirksamkeit des Bescheids reichte die Klägerin eine vom Geschäftsführer unterzeichnete Kopie des Investitionszulagenantrags ein und beantragte vergeblich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das FA setzte wegen der fehlerhaften Unterzeichnung auch die Investitionszulage 1994 auf 0 DM fest.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|