BFH - Beschluss vom 31.01.2006
III B 57/05
Normen:
AO § 110 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1047
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 24.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 834/03

Treu und Glauben - Vertrauenstatbestand

BFH, Beschluss vom 31.01.2006 - Aktenzeichen III B 57/05

DRsp Nr. 2006/7916

Treu und Glauben - Vertrauenstatbestand

Ein eigenes Verschulden des Anspruchsberechtigten kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unbeachtlich sein, wenn das FA aufgrund eines nachhaltigen Verhaltens einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.

Normenkette:

AO § 110 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) stellte einen Antrag auf Investitionszulage für das Jahr 1993, dem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nach einer Nachschau teilweise entsprach. Später änderte das FA den unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Bescheid und setzte die Investitionszulage 1993 auf 0 DM fest, weil der Antrag auf Investitionszulage 1993 nicht vom Geschäftsführer der Klägerin, sondern von deren Prokuristin unterschrieben und deshalb unwirksam sei.

Der Investitionszulagenantrag für das Jahr 1994 war ebenfalls von der Prokuristin unterzeichnet. Nach Hinweis des FA auf die Unwirksamkeit des Bescheids reichte die Klägerin eine vom Geschäftsführer unterzeichnete Kopie des Investitionszulagenantrags ein und beantragte vergeblich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das FA setzte wegen der fehlerhaften Unterzeichnung auch die Investitionszulage 1994 auf 0 DM fest.