FG Köln - Urteil vom 19.03.2003
11 K 916/01
Normen:
AO (1977) § 37 Abs. 2 ; AO (1977) § 4 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1453

Treu und Glauben bei der Rückforderung von Erstattungsansprüchen

FG Köln, Urteil vom 19.03.2003 - Aktenzeichen 11 K 916/01

DRsp Nr. 2003/14005

Treu und Glauben bei der Rückforderung von Erstattungsansprüchen

1. Ein Erstattungsanspruch i.S. von § 37 Abs. 2 AO entsteht, wenn Kirchensteuer erstattet wird, obwohl der Kirchensteuerkappungsbescheid nicht wirksam bekannt gegeben ist. 2. Allein die Tatsache, dass Kirchensteuer von der (Kirchen-)Behörde erstattet worden ist, begründet kein aus den Grundsätzen von Treu und Glauben schützenswertes Vertrauen dahingehend, dass der Erstattungsbetrag nicht zurückgefordert wird, wenn er zu Unrecht ausgezahlt worden ist.

Normenkette:

AO (1977) § 37 Abs. 2 ; AO (1977) § 4 ;

Tatbestand:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines vom Beklagten erlassenen Rückforderungsbescheides aus einer Kirchensteuerkappung umstritten.