FG München - Urteil vom 14.06.2012
5 K 506/10
Normen:
AO § 37 Abs. 2; EStG § 70 Abs. 2;

Treu und Glauben bei Kindergeld-Rückforderung § 818 Abs. 3 BGB im Kindergeldrecht nicht anwendbar

FG München, Urteil vom 14.06.2012 - Aktenzeichen 5 K 506/10

DRsp Nr. 2012/23427

Treu und Glauben bei Kindergeld-Rückforderung § 818 Abs. 3 BGB im Kindergeldrecht nicht anwendbar

1. Die bloße Weiterzahlung von Kindergeld begründet keinen Vertrauenstatbestand. Hinzu kommen müssen besondere Umstände, die die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als illoyale Rechtsausübung erscheinen lassen. Dem Verhalten der Familienkasse muss also die konkludente Zusage zu entnehmen sein, dass der Kindergeldempfänger mit einer Rückforderung des Kindergeldes nicht zu rechnen braucht. 2.Der Kläger kann sich gegenüber dem Rückzahlungsanspruch der Familienkasse auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da § 818 Abs. 3 BGB im Kindergeldrecht nicht anwendbar ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2; EStG § 70 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Festsetzung des Kindergelds für die Kinder S, geboren am … November 1990, und D., geboren am … April 1992, gegenüber dem Kläger für den Streitzeitraum November 2005 bis Januar 2006 zu Recht aufgehoben, und das für diesen Zeitraum an den Kläger gezahlte Kindergeld zu Recht zurückgefordert wurde.