FG München - Urteil vom 02.02.2000
4 K 4520/99
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; KraftStG § 8 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1038

Treu und Glauben bei KraftStG-Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

FG München, Urteil vom 02.02.2000 - Aktenzeichen 4 K 4520/99

DRsp Nr. 2001/2143

Treu und Glauben bei KraftStG-Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

KraftSt-Bescheide, die gegenüber dem Halter erstmals nach dem 1. Halbjahr 1996 ergangen sind, können nicht mehr später nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen fehlerhafter Einstufung des Kraftfahrzeugs als Lkw statt als Pkw rückwirkend geändert werden. Treu und Glauben stehen dem entgegen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; KraftStG § 8 ;

Tatbestand:

Auf den Kläger wurde am 10.3.1997 ein Fahrzeug der Marke Isuzu (J), Opel Campo-S mit dem Kennzeichen ... zugelassen. Das Fahrzeug wird von einem Dieselmotor angetrieben. In den Fahrzeugpapieren ist als Fahrzeugart "Lkw offener Kasten" eingetragen. Das zulässige Gesamtgewicht beträgt 2.650 kg, die Nutzlast 945 kg und die Anzahl der Sitzplätze 5. Die Ladefläche ist unstreitig kürzer als der zum Personentransport bestimmte Raum.

Aufgrund der von der Zulassungsstelle im Datenträgeraustausch an den Beklagten, das Finanzamt (FA), übermittelten Daten erging am 27.3.1997 programmgesteuert ein Kraftfahrzeugsteuerbescheid, mit dem das Fahrzeug ab 10.3.1997 als Lkw nach dem zulässigen Gesamtgewicht, § 9 Abs. 1 Nr. 3 a KraftStG, besteuert wurde. Die ab 10.3.1997 unbefristet festgesetzte Steuer betrug 314 DM.

Nach Bekanntwerden der gesamten Fahrzeugdaten am 23.7.1998 (...) stellte das FA fest, daß es sich bei dem Fahrzeug um einen sog. Pick-up mit Doppelkabine handelt.