FG Köln - Beschluß vom 31.01.2000
6 V 7375/99
Normen:
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 24 Nr. 1a ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 408

Treu und Glauben sperren die Änderung einer zunächst ohne weitere Sachverhaltsermittlung übernommene Angabe einer begünstigten Abfindung

FG Köln, Beschluß vom 31.01.2000 - Aktenzeichen 6 V 7375/99

DRsp Nr. 2001/1969

Treu und Glauben sperren die Änderung einer zunächst ohne weitere Sachverhaltsermittlung übernommene Angabe einer begünstigten Abfindung

1) Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es der Finanzbehörde einen Änderungsbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu erlassen, wenn er auf Tatsachen gründet, die dem Finanzamt infolge Verletzung der amtlichen Ermittlungspflicht trotz ordnungsgemäßer Mitwirkung des Steuerpflichtigen -zunächst- unbekannt geblieben sind. 2) Hiervon ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige in der Steuererklärung eine ermäßigt zu besteuernde Entschädigung in der hierfür vorgesehenen Zeile des Erklärungsvordrucks einträgt, das Finanzamt die Entschädigung im Rahmen der Veranlagung ohne weitere Ermittlung vorbehaltlos ermäßigt besteuert und erst später im Rahmen einer Überprüfung die Vertragsunterlagen anfordert, aus denen sich die Versagensgründe für die Steuerermäßigung ergeben.

Normenkette:

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 24 Nr. 1a ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.