FG Hessen - Urteil vom 18.01.2001
13 K 490/99
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 159 Abs. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 ;

Treuhand; Kapitalvermögen; Treugeber; Eigenvermögen; Trennung; Nachweis; Bankguthaben - Treuhandverhältnis bei Geldanlagen

FG Hessen, Urteil vom 18.01.2001 - Aktenzeichen 13 K 490/99

DRsp Nr. 2003/6619

Treuhand; Kapitalvermögen; Treugeber; Eigenvermögen; Trennung; Nachweis; Bankguthaben - Treuhandverhältnis bei Geldanlagen

1. Die konsequente Durchführung einer Treuhandabrede über Geldvermögen bedarf einer klaren Trennung von Eigenvermögen und Treugut, sodass die Begründung und Abwicklung eines Treuhandverhältnisses hinsichtlich Kapital und Zinsen für Dritte nachvollziehbar ist. 2. Ein Treuhandverhältnis muss - soll es steuerlich anerkannt werden - auf ernst gemeinten und klar nachweisbaren Vereinbarungen zwischen Treugeber und Treuhänder beruhen. 3. Die Vereinbarung eines Treuhandentgeltes, die Weisungsgebundenheit des Treuhänders und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes sind wesentliche inhaltliche Kriterien eines Treuhandverhältnisses.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 159 Abs. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger streitet mit dem Finanzamt über die Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen. Dem Rechtsstreit liegt im einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde: