FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.09.2006
3 V 19/05
Normen:
AStG § 15 ;

Treuhandverhältnis; Beweiswürdigung

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2006 - Aktenzeichen 3 V 19/05

DRsp Nr. 2006/29413

Treuhandverhältnis; Beweiswürdigung

1. Der Vortrag eines Steuerpflichtigen, er habe Gelder lediglich treuhänderisch verwaltet, ist angesichts der Tatsache, dass bei diesem handschriftliche Aufzeichnungen sichergestellt wurden, die diese Guthaben als eigenes Vermögen ausweisen, nicht glaubhaft. 2. Lässt sich nicht gänzlich ausschließen, dass eine Stiftung anderen Personen als dem Steuerpflichtigen zuzurechnen ist, rechtfertigt die hierdurch begründete Unsicherheit bei summarischer Prüfung eine Aussetzung der Vollziehung.

Normenkette:

AStG § 15 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob und in welcher Höhe den Antragstellern in den Streitjahren 1995 - 2003 Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind.

Die verheirateten Antragsteller sind kroatische Staatsbürger. Sie hatten in den Streitjahren ihren Wohnsitz in X / Deutschland und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Antragsteller war mit 90 % am Stammkapital der GmbH mit Sitz in Y / Deutschland beteiligt, deren Geschäftsführer er war.

Nach den Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts - FA -, deren Ergebnisse in dem steuerlichen Prüfungsbericht vom 23.3.2005 zusammengefasst sind, sollen den Antragstellern in den Streitjahren folgende Zinsen aus ausländischen Kapitalanlagen zugeflossen sein, die sie in ihren deutschen Steuererklärungen nicht erklärt haben: