I.
Streitig ist, ob und in welcher Höhe den Antragstellern in den Streitjahren 1995 - 2003 Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind.
Die verheirateten Antragsteller sind kroatische Staatsbürger. Sie hatten in den Streitjahren ihren Wohnsitz in X / Deutschland und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Antragsteller war mit 90 % am Stammkapital der GmbH mit Sitz in Y / Deutschland beteiligt, deren Geschäftsführer er war.
Nach den Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts - FA -, deren Ergebnisse in dem steuerlichen Prüfungsbericht vom 23.3.2005 zusammengefasst sind, sollen den Antragstellern in den Streitjahren folgende Zinsen aus ausländischen Kapitalanlagen zugeflossen sein, die sie in ihren deutschen Steuererklärungen nicht erklärt haben:
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