FG Nürnberg - Urteil vom 14.05.2002
I 43/97
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 ; DBANL Art. 4 Abs. 3 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ;

Treuhandverhältnis über Darlehensforderung - Initiative bei Erstellung des Vertragsbündels - Rechtliche Stellung des Treugebers

FG Nürnberg, Urteil vom 14.05.2002 - Aktenzeichen I 43/97

DRsp Nr. 2003/712

Treuhandverhältnis über Darlehensforderung - Initiative bei Erstellung des Vertragsbündels - Rechtliche Stellung des Treugebers

Dem Treugeber ist das Wirtschaftsgut nur dann zuzurechnen, wenn er während des Treuhandverhältnisses das Schicksal des Treugutes bestimmen kann. Dieses Recht muss auch unvernünftige und unwirtschaftliche Entscheidungen ermöglichen. Der Treunehmer beherrscht dagegen das Treuhandverhältnis, wenn er seine Pflichten in der von ihm ausgearbeiteten Treuhandvereinbarung selbst festgelegt hat.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 ; DBANL Art. 4 Abs. 3 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Darlehenszinsen durch das Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden von der deutschen Besteuerung freigestellt werden.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland. Mit Vertrag vom 24. 4. 1990 und Wirkung zum 27. 4. 1990 erwarb sie von der C-Bank Forderungen aus Darlehensverträgen gegenüber der Tochtergesellschaften der L-Versicherungen über insgesamt 30 Millionen DM. Die Forderungen wurden in diesem Vertrag abgetreten. Die Darlehen sollten aufgrund eines Darlehensvertrages vom 25. 4. 1990 zur Auszahlung kommen und waren durch eine Garantieerklärung der L-Versicherung besichert, die ebenfalls mit übernommen wurde. An den niederländischen Grundstücken der Darlehensnehmer waren zugunsten der C-Bank Hypotheken bestellt.