FG München - Urteil vom 26.02.2002
6 K 719/99
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Treuhandverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter; Körperschaftsteuer 1993

FG München, Urteil vom 26.02.2002 - Aktenzeichen 6 K 719/99

DRsp Nr. 2002/4621

Treuhandverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter; Körperschaftsteuer 1993

Schließen Gesellschafter einer GmbH im eigenen Namen Verträge über Devisentermingeschäfte ab, so können hierbei entstandene Verluste nur dann der GmbH zugerechnet werden, wenn keine Zweifel daran bestehen, dass die Geschäfte für Rechnung der Gesellschaft durchgeführt werden sollten.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH mit abweichendem Wirtschaftsjahr (1.10.-30.9.), die sich mit dem Handel mit Geräten der ...-Technik befasst. Gesellschafter sind zu gleichen Anteilen die Herren A. und B.; sie sind auch Geschäftsführer.

Bei einer Außenprüfung, die im Jahre 1997 durchgeführt wurde, beanstandete der Prüfer die steuerliche Behandlung folgenden Sachverhalts: