BFH - Beschluss vom 12.11.2004
II B 5/04
Normen:
AO § 39 Abs. 2 ; GrEStG § 1 Abs. 1 lit. a S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 381
Vorinstanzen:
FG München, vom 08.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 5509/00

Treuhandverhältnisse im GrESt-Recht

BFH, Beschluss vom 12.11.2004 - Aktenzeichen II B 5/04

DRsp Nr. 2005/106

Treuhandverhältnisse im GrESt-Recht

Grunderwerbsteuerlich kommt es darauf an, wer bürgerlich-rechtlich und handelsrechtlich Gesellschafter und als solcher am Gesellschaftsvermögen beteiligt ist. Treuhandvereinbarungen sind insoweit nicht von Bedeutung.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 ; GrEStG § 1 Abs. 1 lit. a S. 1 ;

Gründe:

I. Die persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer KG, ist am Gesellschaftsvermögen, zu dem Grundstücke gehören, nicht beteiligt. Die einzige Kommanditistin übertrug ihren Gesellschaftsanteil im Jahr 1999 auf eine neue Kommanditistin. Dabei wurde vereinbart, dass die neue Kommanditistin 6 v.H. ihres Anteils treuhänderisch auf Gefahr und Rechnung der übertragenden Kommanditistin halte.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beurteilte diesen Übertragungsvorgang als grunderwerbsteuerpflichtig und stellte demgemäß die Werte der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücke als Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer gesondert fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos.