FG Niedersachsen - Urteil vom 08.03.2005
1 K 10938/03
Normen:
EStG § 3 Nr. 51 ; EStG § 19 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 621
EFG 2005, 852

Trinkgeld; Sonderzahlung; Arbeitsleistung - Begriff des Trinkgeldes

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.03.2005 - Aktenzeichen 1 K 10938/03

DRsp Nr. 2005/6816

Trinkgeld; Sonderzahlung; Arbeitsleistung - Begriff des Trinkgeldes

1. Das Tatbestandsmerkmal "für eine Beschäftigung" i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist erfüllt, wenn der Vorteil durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist und sich die Einnahme als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit darstellt. 2. Leistet ein Dritter die Zuwendung, ist das Merkmal "für eine Beschäftigung" erfüllt, wenn sie für eine Arbeitsleistung erbracht wird, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt und der Arbeitnehmer sie als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber auffassen kann. 3. Erhält ein Arbeitnehmer eine Sonderzahlung i.H.v. zwei Monatsgehältern als Dank für langjährige Mitarbeit, so ist keine Zahlung i.S. des § 3 Nr. 51 EStG gegeben, auch wenn die Zahlung nicht unmittelbar von der Arbeitgeber-GmbH, sondern von der Mehrheitsgesellschafterin der GmbH gezahlt wird. Der Mehrheitsgesellschafter der Arbeitgeber-GmbH ist wegen seiner wirtschaftlichen Verbundenheit mit diesen nicht "Dritter" i.S. des Trinkgeldbegriffs.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 51 ; EStG § 19 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob zusätzliche Gehaltszahlungen eines Dritten einkommensteuerpflichtig sind und ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 51 EStG (Trinkgeld) vorliegen.