FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 04.05.2011
2 K 111/08
Normen:
KraftStG § 8 Nr. 1; KraftStG § 8 Nr. 2; KraftStG § 2 Abs. 2 Nr. 1; PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 1;

Trotz diverser Umbauten Kraftfahrzeugbesteuerung eines SSANGYONG (ROK) - MUSSO FJ mit einer zulässigen Gesamtmasse von 2.520 kg als Personenkraftwagen

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.05.2011 - Aktenzeichen 2 K 111/08

DRsp Nr. 2011/19111

Trotz diverser Umbauten Kraftfahrzeugbesteuerung eines „SSANGYONG (ROK) – MUSSO FJ” mit einer zulässigen Gesamtmasse von 2.520 kg als Personenkraftwagen

1. Fahrzeuge, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild (Karosserieform) sowie ihrer technischen Ausstattung (Fahrgestell und Motorisierung) einem annähernd baugleichen PKW-Typ entsprechen und die nicht sowohl ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.800 kg als auch eine Zuladung von 800 kg überschreiten, gelten nach der BFH-Rechtsprechung stets als PKW und unterliegen wie diese der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung gemäß § 8 Nr. 1 KraftStG. 2. Daher ist ein bauartbedingt weitgehend einem PKW in der Karosserieform eines Kombinationskraftwagens entsprechendes, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.520 kg unter der vom BFH aufgestellten Grenze von 2.800 kg liegendes Fahrzeug der Marke „SSANGYONG (ROK) – MUSSO FJ” auch dann als PKW zu besteuern, wenn zahlreiche Umbauten (u. a. Entfernung der hinteren Sitzbank, Einbau einer Trennwand hinter den zwei verbliebenen Sitzen, Ausbau aller Sitz- und Gurthalterungen im Fonds, Verblechung der hinteren Fenster) vorgenommen worden sind.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

KraftStG § 8 Nr. 1; KraftStG § 8 Nr. 2; KraftStG § 2 Abs. 2 Nr. 1; PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 1;

Tatbestand