FG Düsseldorf - Urteil vom 19.10.2005
4 K 869/05 VTa, Z, EU
Normen:
TruppenZG § 4 Abs. 2 Satz 2 ; TabStG § 21 § 30a Abs. 1 ; UStG § 21 Abs. 2 ; ZK Art. 221 ; AO § 169 Abs. 2 Satz 2 § 370 Abs. 1 Nr. 2 ; StGB § 2 Abs. 3 ; Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut Art. 65 Abs. 2 ; Ergänzungsabkommen vom 07.02.1969 Art. 12 Abs. 4 Satz 2 ; Ergänzungsabkommen vom 07.02.1969 Art. 17 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1211

Truppenzollrecht; Zigarettenbezug; Höchstmengenüberschreitung; Zollgutverwendung; Festsetzungsverjährung; Ordnungswidrigkeit; Steuerhinterziehung; Mitteilungspflicht; Zollbehörde - Für die Festsetzungsverjährung bei Zöllen ist nach dem StÄndG 2001 ausschließlich Art. 221 ZK maßgebend

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.10.2005 - Aktenzeichen 4 K 869/05 VTa, Z, EU

DRsp Nr. 2005/21293

Truppenzollrecht; Zigarettenbezug; Höchstmengenüberschreitung; Zollgutverwendung; Festsetzungsverjährung; Ordnungswidrigkeit; Steuerhinterziehung; Mitteilungspflicht; Zollbehörde - Für die Festsetzungsverjährung bei Zöllen ist nach dem StÄndG 2001 ausschließlich Art. 221 ZK maßgebend

1. Selbst wenn ungeachtet fehlender gesetzlicher Rationsbestimmungen der die durch Befehle festgelegten Höchstmengen überschreitende Bezug steuerbegünstigter Zigaretten durch einen einem NATO-Verband zugeordneten Bundeswehrsoldaten als Entnahme aus der Zollgutverwendung der ausländischen Streitkräfte zu werten sein sollte, steht der Festsetzung der Zoll-, Tabak- und Umsatzsteuerschuld nach 3 Jahren regelmäßig der Ablauf der Festsetzungsverjährung entgegen. 2. Eine Verlängerung der Festsetzungsfrist aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens des Erwerbers scheidet aus, wenn der Erwerb geringer Mengen nach dem TabStG lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt. 3. Durch die für die Abgabe der Zigaretten zuständigen Soldaten und deren Kommandeure kann keine die Festsetzungsfrist verlängernde Steuerhinterziehung zugunsten Dritter begangen werden, da für sie mangels Zollschuldnerschaft i.S.d. Truppenzollrechts keine Mitteilungspflichten gegenüber den Zollbehörden bestehen, die Gegenstand einer Pflichtverletzung i.S.d. § 370 Abs. 1 Nr. sein könnten.