Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger schloss am 23. August 2006 mit der Arbeitsgemeinschaft B., die ihren Sitz (Baubüro) in C., D.-Straße hat, einen Arbeitsvertrag. Nach diesem Arbeitsvertrag sollte der Kläger befristet für die Zeit vom 14. August 2006 bis 30. Juni 2008 bei der B. beschäftigt werden. Als Dienstort wurde die Baustelle E. in C. vereinbart. Auf den Inhalt des Arbeitsvertrags wird im Übrigen Bezug genommen.
Nachdem das Arbeitsverhältnis in der Folgezeit bis zum 31. Dezember 2008 verlängert worden war, vereinbarten der Kläger und die B. im November 2008 die unbefristete Fortführung des Arbeitsverhältnisses über den 1. Januar 2009 hinaus bis zum Ende der Betonarbeiten des Bauvorhabens E..
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