FG Köln - Urteil vom 17.10.2013
13 K 3949/09
Normen:
KStG § 5 Abs 1 Nr 9; AO § 52 Abs 2;
Fundstellen:
BB 2014, 342
DStR 2014, 12

Turnierbridge wird gemeinnützig

FG Köln, Urteil vom 17.10.2013 - Aktenzeichen 13 K 3949/09

DRsp Nr. 2014/2920

Turnierbridge wird gemeinnützig

1) Die Förderung von Turnierbridge ist keine Förderung von in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 25 AO genannten Zwecken, insbesondere keine Förderung des Sports gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO. 2) Turnierbridge ist jedoch gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 AO für gemeinnützig zu erklären, denn Turnierbridge fördert die Allgemeinheit auf materiellem, geistigen oder sittlichem Gebiet entsprechend den unter § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 25 AO genannten Zwecken. Dies ergibt sich sowohl aus dem Vergleich von Turnierbridge mit den "Katalogzwecken" auch aus der "Generalklausel" des § 52 Abs. 1 AO. 3) Das Verfahren nach § 52 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AO ist ein eigenständiges Verwaltungsverfahren. 4) § 52 Abs. 2 Satz 2 AO ist keine Ermessensvorschrift. 5) Bestimmt die oberste Finanzbehörde des Landes - wie in NRW - keine für Entscheidungen nach § 52 Abs. 2 Satz 2 AO zuständige Finanzbehörde, bleibt die oberste Finanzbehörde - hier das Finanzministerium NRW - zuständig.

Normenkette:

KStG § 5 Abs 1 Nr 9; AO § 52 Abs 2;

Tatbestand