BFH - Beschluss vom 07.08.2002
VIII B 90/02
Normen:
BGB §§ 415 328 329 ; EStG § 15a Abs. 1 ; HGB §§ 230 232 ;

Typischer stiller Gesellschafter; Verlustausgleich nach § 15 a EStG

BFH, Beschluss vom 07.08.2002 - Aktenzeichen VIII B 90/02

DRsp Nr. 2002/15592

Typischer stiller Gesellschafter; Verlustausgleich nach § 15 a EStG

1. Die Kommanditanlage ist i.S.v. § 15 a Abs. 1 Satz 2 EStG "geleistet", wenn sie tatsächlich erbracht ist. Die im Innenverhältnis gegenüber der KG bestehende Einlageverpflichtung, die "ausstehende Einlage" des Kommanditisten, reicht hierfür nicht aus.2. Die Leistung einer Einlage durch den typisch stillen Gesellschafter beurteilt sich nach den selben Grundsätzen.3. Die Übernahme einer Gesellschaftsschuld durch den typisch stillen Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft kann nur dann eine geleistete Einlage i.S.v. § 15 a EStG sein, wenn die Gesellschaft dadurch endgültig von ihrer Schuld befreit wird.4. Eine spätere Genehmigung der Schuldübernahme durch den Gläubiger wirkt steuerrechtlich nicht auf den Zeitpunkt der Verpflichtung zurück.5. Knüpft das Steuerrecht - wie bei § 15 a EStG - die Rechtsfolge mit der Veränderung des Kapitalkontos an den bilanzrechtlichen Vermögensvergleich an, kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse am Bilanzstichtag an.6. Die Verpflichtung zur Schuldübernahme führt nicht zu einem "erweiterten Verlustausgleich" beim stillen Gesellschafter, da das Gesetz eine solche Erweiterung ausdrücklich nur für den Kommanditisten vorsieht.

Normenkette:

BGB §§ 415 328 329 ; EStG § 15a Abs. 1 ; HGB §§ 230 232 ;

Gründe: