FG Nürnberg - Urteil vom 25.06.2009
4 K 1561/07
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Typisierende Annahme der Einnahmeüberschusserzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG Nürnberg, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen 4 K 1561/07

DRsp Nr. 2009/20724

Typisierende Annahme der Einnahmeüberschusserzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

1. Die typisierende Annahme der Einnahmeüberschusserzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gilt nicht, wenn der Vermieter nicht Eigentümer, sondern nur Zwischenmieter ist, und damit nicht berechtigt ist, eine AfA geltend zu machen. 2. Für die Darlegung, dass der Steuerpflichtige in der Lage ist, auf Dauer gesehen, nachhaltig Überschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, ist eine Prognoserechnung erforderlich, die auf Maßnahmen des Steuerpflichtigen als Reaktion auf Verluste beruht.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht.

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung - GbRmbH -, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 02.01.1999 mit Wirkung zum 01.01.1999 gegründet. Zweck der Gesellschaft ist nach § 1 des Gesellschaftsvertrags die gewinnbringende Verwaltung und Vermietung des Grundstücks Str. 1 in 08523 1. An der Gesellschaft sind die Rechtsanwälte A mit 70 %, B mit 25 % und C mit 5 % beteiligt.