Streitig ist das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht.
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung - GbRmbH -, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 02.01.1999 mit Wirkung zum 01.01.1999 gegründet. Zweck der Gesellschaft ist nach § 1 des Gesellschaftsvertrags die gewinnbringende Verwaltung und Vermietung des Grundstücks Str. 1 in 08523 1. An der Gesellschaft sind die Rechtsanwälte A mit 70 %, B mit 25 % und C mit 5 % beteiligt.
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