BFH - Beschluss vom 26.09.2011
VIII E 2/11
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
AOStB 2012, 42
BFH/NV 2012, 444

Typisierte einkommensteuerliche Bedeutung für die Gesellschafter als Maßstab für die Streitwertbemessung im Verfahren um die Einkunftsart der erwirtschafteten Gewinne

BFH, Beschluss vom 26.09.2011 - Aktenzeichen VIII E 2/11

DRsp Nr. 2012/1675

Typisierte einkommensteuerliche Bedeutung für die Gesellschafter als Maßstab für die Streitwertbemessung im Verfahren um die Einkunftsart der erwirtschafteten Gewinne

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

I. Die Revision der Kläger, Revisionskläger und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 17. Januar 2007 4 K 4321/04 wegen Gewinnfeststellung 1996 bis 2001 wurde durch Urteil des Senats vom 10. August 2010 VIII R 44/07 als unbegründet zurückgewiesen. Die Erinnerungsführer hatten mit der Revision die ersatzlose Aufhebung der Feststellungsbescheide begehrt, da eine Gesellschaft nicht bestanden habe. In der Kostenrechnung legte der Kostenbeamte einen Streitwert von 25 % der in der Einspruchsentscheidung festgestellten Gewinne in Höhe von insgesamt ... € zu Grunde.

Dagegen wenden sich die Erinnerungsführer mit der Begründung, dass es in dem Ausgangsverfahren allein um die Frage gegangen sei, ob die Mitunternehmerschaft Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder solche aus Gewerbebetrieb erzielt habe. Daher sei letztlich nur der von der Vollziehung ausgesetzte Betrag streitig gewesen.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Der vom Kostenbeamten ermittelte Streitwert ist nicht zu beanstanden. Er beträgt 25 % der insgesamt streitigen Gewinne der Gesellschaft.