Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) hervorgehobene Frage, ob der Gradmesser einer steuerlich anzuerkennenden Vermietungstätigkeit allein in der tatsächlichen Vermietung zu ortsüblichen Konditionen oder auch (zusätzlich) im Nichtvorhandensein sonstiger "Indizien" zu sehen ist, ist im Streitfall nicht klärbar. Denn es geht hier nicht um einen Ausnahmefall, in dem die Einkünfteerzielungsabsicht zu überprüfen ist (u.a. dann, wenn die Vermietung nicht den ortsüblichen Vermietungszeiten entspricht), obschon die Typisierungsvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in Bezug auf Ferienwohnungen an sich gegeben sind. Es fehlen im Streitfall nämlich schon die Bedingungen, unter denen die Einkünfteerzielungsabsicht typisierend angenommen werden kann.
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