BFH - Beschluss vom 15.01.2004
VIII B 253/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 lit. a § 52 Abs. 11 S. 2 ; FGO § 69 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 780
DStRE 2004, 569
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 V 557/02

Über- und Unterentnahmen i.S. von § 4 Abs. 4 a EStG - keine AdV wegen Rückwirkung in § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG

BFH, Beschluss vom 15.01.2004 - Aktenzeichen VIII B 253/03

DRsp Nr. 2004/3497

Über- und Unterentnahmen i.S. von § 4 Abs. 4 a EStG - keine AdV wegen Rückwirkung in § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG

Im Hinblick auf den Geltungsanspruch jedes formell verfassungsgemäß zu Stande gekommenen Gesetzes ist bei ernstlichen verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer Rechtsnorm ein berechtigtes Interesse des Ast. an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich. Dem individuellen Interessen des Stpfl. gebührt der Vorrang, wenn ihm durch die vorläufige Vollziehung irreparable Nachteile drohen. Die Interessenabwägung führt bei der in § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG getroffenen rückwirkenden Regelungen zu keiner AdV.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 lit. a § 52 Abs. 11 S. 2 ; FGO § 69 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) --eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der die Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt waren-- erklärte für das Streitjahr 2000 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 85 961 DM. Im Rahmen ihrer Gewinnermittlung machte sie Schuldzinsen in Höhe von 20 871 DM geltend. Der positive Eigenkapitalsaldo zum 31. Dezember 1998 betrug 101 934,49 DM.