BFH - Beschluss vom 30.07.2002
VIII B 23/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 20 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Über dem Nennwert liegende Aufwendungen für den Erwerb festverzinslicher Wertpapiere, Anschaffungs- oder Werbungskosten?

BFH, Beschluss vom 30.07.2002 - Aktenzeichen VIII B 23/02

DRsp Nr. 2002/15588

Über dem Nennwert liegende Aufwendungen für den Erwerb festverzinslicher Wertpapiere, Anschaffungs- oder Werbungskosten?

Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob über dem Nennwert liegende Aufwendungen für den Erwerb festverzinslicher Wertpapiere Anschaffungs- oder Werbungskosten sind und ob die Unterschiedsbeträge zwischen Marktpreis und Nennwert derartiger Wertpapiere die im Rahmen der Überschusseinkünfte unbeachtliche Vermögensebene betreffen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 20 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht schlüssig dargelegt, dass der Streitfall die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erfordert (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).