FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 04.02.2002
4 V 20078/00
Normen:
BewG 1991 § 129 Abs. 2 ; BewG DDR § 10 Abs. 1 ; AO 1977 § 162 ; RBewDV § 3a ; RBewDV § 32 Abs. 1 Nr. 2 ; RBewDV § 33 Abs. 2 S 1 ; BewG § 9 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 593

Über dem Verkehrswert liegende Schätzung des Einheitswerts eines Geschäftsgrundstücks im Beitrittsgebiet; Verfahren der Aussetzung der Vollziehung; Aussetzung der Vollziehung (Einheitswertsbescheid und Grundsteuermessbescheid auf den 1.1.1991)

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.02.2002 - Aktenzeichen 4 V 20078/00

DRsp Nr. 2002/4728

Über dem Verkehrswert liegende Schätzung des Einheitswerts eines Geschäftsgrundstücks im Beitrittsgebiet; Verfahren der Aussetzung der Vollziehung; Aussetzung der Vollziehung (Einheitswertsbescheid und Grundsteuermessbescheid auf den 1.1.1991)

Lässt sich der Einheitswert eines im Beitrittsgebiet belegenen Geschäftsgrundstücks, für das der Ansatz eines Werts auf der Grundlage von Jahresrohmieten ebenso nicht in Betracht kommt, wie eine Wertermittlung anhand von stichtagsnahen Verkäufen, nur schätzen, ist der nach der RBewDV zu ermittelnde gemeine Wert möglichst wirklichkeitsnah zu bestimmen. Eine vom FA vorgenommene Schätzungsmethode erscheint ernstlich zweifelhaft, wenn der sich daraus ergebende Einheitswert offensichtlich über dem Verkehrswert des Grundstücks liegt, weil unbeachtet geblieben ist, dass sich das Grundstück infolge von dessen Kontaminierung und Bebauung mit unbrauchbaren Gebäuden als nahezu unverkäuflich erwiesen hat und das es vom Gesamtvollstreckungsverwalter aus der der Gesamtvollstreckung unterliegenden Vermögensmasse auf Dauer freigegeben wurde, was dessen Wert- oder Ertragslosigkeit oder aber schädliche Konsequenzen für die der Gesamtvollstreckung unterliegende Vermögensmasse indiziert.

Normenkette:

BewG 1991 § 129 Abs. 2 ; BewG DDR § 10 Abs. 1 ; AO 1977 § 162 ; RBewDV § 3a ; RBewDV § 32 Abs. 1 Nr. 2 ; RBewDV § 33 Abs. 2 S 1 ;