EuGH - Urteil vom 15.03.2011
Rs. C-29/10
Normen:
Übereinkommen 80/934/EWG über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (das am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegt wurde - ABl. Nr. L 226 S. 1) Art. 6 Abs. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
Koelzsch
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Cour d'appel de Luxembourg (Luxemburg), vom 13.01.2010

Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht; Verrichtung der Arbeit durch den Arbeitnehmer in mehreren Vertragsstaaten; Begriff des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet; Zwingende Bestimmungen des mangels einer Rechtswahl anzuwendenden Rechts; Heiko Koelzsch gegen Großherzogtum Luxemburg

EuGH, Urteil vom 15.03.2011 - Aktenzeichen Rs. C-29/10

DRsp Nr. 2011/11964

Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht; Verrichtung der Arbeit durch den Arbeitnehmer in mehreren Vertragsstaaten; Begriff des Staates, in dem der Arbeitnehmer 'gewöhnlich seine Arbeit verrichtet'; Zwingende Bestimmungen des mangels einer Rechtswahl anzuwendenden Rechts; Heiko Koelzsch gegen Großherzogtum Luxemburg

Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom, ist dahin auszulegen, dass, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Vertragsstaaten ausübt, der Staat, in dem er im Sinne dieser Bestimmung in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, derjenige ist, in dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte, die diese Tätigkeit kennzeichnen, seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber im Wesentlichen erfüllt.

Tenor: